Neue Corona-Regeln zur Sportausübung in der Alarmstufe II

  1. In den Alarmstufen gilt, dass erwachsene Sportler sowie ehrenamtliche Trainer nur dann Zutritt zu Sportstätten und Bädern haben, wenn sie geimpft oder genesen sind.
  2. In der Alarmstufe II ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich (2G+).
  3. Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).

Nicht immunisierte Personen müssen auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordneter Reha-Sport einen Antigen- oder PCR-Testnachweises vorlegen (3G).

Sonderregelungen für Schüler

  1. 12- bis 17-Jährige haben weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern, allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird.
  2. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen.
  3. Hierbei können bei immunisierten Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen.
  4. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schüler in diesem Altersbereich.

Nutzerinnen oder Nutzer die die „2G+-Regel“ nicht erfüllen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.

Die Nachweise sind vom Übungsleiter zu prüfen. Nach wie vor ist die Maskenpflicht beim Betreten des Gebäudes und in den Sanitäranlagen zu beachten sowie die Anwesenheit der Teilnehmer/innen durch den Übungsleiter zu dokumentieren. Während des Sportbetriebes besteht keine Maskenpflicht.

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